WHV Verbandsjugendtag 2008

 

Westdeutscher Hockey-Verband e.V.
 
Durchführungsbestimmungen Hockeyjugend
 
Gültig ab 01. April 2008
 
 
Inhaltsverzeichnis
 
                                                                                                                         Seite
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN                                                                            2
§ 1      Geltungsbereich                                                                                          2
§ 2      Zuständigkeiten                                                                                          2
§ 3      Meldepflichten der Vereine und Meldefristen                                                  3
§ 4      Spielverlegungen, Spielwertungen                                                                3
§ 5      Spielgemeinschaften                                                                                   4
§ 6      Spielkleidung                                                                                              4
§ 7      Wartefristen für Mannschaften und Schiedsrichter                                          5
§ 8      Schiedsrichter                                                                                             5
§ 9      Ausgleich der Schiedsrichterkosten                                                               6
§ 10    Festsetzung von Strafen wegen Verstößen gegen die                                      6
Durchführungsbestimmungen oder die Spielordnungen
 
II. DURCHFÜHRUNG VON MEISTERSCHAFTSSPIELEN                                             7
§ 11    Meisterschaftsspiele                                                                                     7
§ 12    Meisterschaftsspiele im Feldhockey                                                                7
§ 13    Meisterschaftsspiele im Hallenhockey                                                             9
§ 14    Qualifikationsturniere                                                                                  10
 
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN                                                                               11
§ 15    Ergänzungen und Änderungen                                                                       11
§ 16    Beschlussfassung                                                                                         11
 
 
 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

 
(1)     Die Durchführungsbestimmungen der Hockeyjugend des Westdeutschen Hockey-Verbandes e.V. (DBJ WHV) ergehen gemäß § 10 Jugendordnung des Westdeutschen Hockey-Verbandes e.V. (JO WHV) und § 4 der Spielordnung des Deutschen Hockey-Bundes e.V. (SpO DHB) als Zusatz und Ergänzung der SpO DHB und der Spielordnung des Westdeutschen Hockey-Verbandes e.V. (SpO WHV). Die DBJ WHV gilt für alle Vereine des Westdeutschen Hockey-Verbandes e.V. (im Folgenden WHV genannt) und deren Mitglieder. Sie gilt auch für Vereine im Sinne des § 18 Absatz 2 SpO DHB und deren Mitglieder.
 
(2)     Bei den in diesen Durchführungsbestimmungen genannten Personen sind stets weibliche und männliche Personen gemeint.
 
(3)     Soweit diese Durchführungsbestimmungen nichts anderes bestimmen, gelten die SpO DHB und die SpO WHV (§ 4 Absatz 6 SpO DHB).
 
 

§ 2 Zuständigkeiten

 
(1)     Für die Durchführung der in § 11 Absatz 1 DBJ WHV genannten Meisterschaftsspiele ist der Jugendsportwart zuständig, soweit diese Spielordnung nicht etwas anderes bestimmt (§ 3 Absatz 2 SpO DHB gilt analog). Der Jugendsportwart muss, soweit er zuständig ist, Staffelleiter einsetzen.
 
(2)     Der Vizepräsident Jugend benennt vor Beginn eines jeden Spieljahres zwei Mitglieder, der Jugendschiedsrichterobmann oder Jugendschiedsrichterreferent ein Mitglied des Zuständigen Ausschusses (ZA) im Sinne des § 4 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 2 SpO DHB; bei Befangenheit oder Verhinderung eines Mitglieds benennen sie unverzüglich die erforderlichen Vertreter.
 
(3)     Der ZA benennt, soweit erforderlich, Turnierausschüsse, wobei § 3 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 und § 6 SpO DHB analog Anwendung finden kann.
 
(4)     Der Jugendausschuss setzt einen Ausschuss Jugendspielbetrieb ein, der den Jugendsportwart beratend bei der Planung des Spielverkehrs unterstützt. Die Kompetenzen des Ausschusses Jugendspielbetrieb ergeben sich aus dieser Ordnung. Mitglieder des Ausschusses Jugendspielbetrieb sind der Jugendsportwart als Vorsitzender sowie je ein Vertreter aus den vier Bezirken, der von diesen namentlich für zwei Jahre bestimmt wird. Der jeweilige Bezirksvertreter soll im Bezirk für den Jugendspielbetrieb zuständig sein. Der Vizepräsident Jugend nimmt beratend an den Sitzungen des Ausschusses Jugendspielbetrieb teil.
 
 

§ 3 Meldepflichten der Vereine und Meldefristen

 
(1)     Anmeldungen zur Teilnahme an Meisterschaftsspielen müssen erfolgen
-    für die Feldsaison bis zum 15. Januar des Jahres, in dem die jeweilige Feldsaison beginnt;
 
-    für die Hallensaison bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die jeweilige Hallensaison beginnt.
 
Änderungen der Mannschaftsmeldungen sind für die kommende Feldsaison bis zum 1. April und für die kommende Hallensaison bis zum 1. Oktober möglich. § 26 Absatz 1 SpO DHB kann durch Entscheidung des ZA analog Anwendung finden.
 
Der ZA kann Ausnahmen zulassen.
 
(2)     Der Jugendsportwart benennt mit Veröffentlichung der jeweiligen Spielpläne ein Datum, bis zu dem die Vereine verpflichtet sind, Spielbeginn der Heimspiele an den vorgegebenen Spieltagen ihrer Mannschaften an den Staffelleiter und den Ergebnisdienst zu melden.
 
(3)     Für weiterführende Runden der Meisterschaftsspiele benennt der Jugendsportwart gesondert ein Datum, bis zu dem die Vereine verpflichtet sind, Spielbeginn der Heimspiele ihrer Mannschaften an den Staffelleiter und den Ergebnisdienst zu melden.
 
(4)     Nachträgliche Änderungen nach Meldung der Anschlagzeiten, auch vor der vorgegebenen Frist, sind unzulässig. Der ZA kann Ausnahmen zulassen und mit der Änderung verbundene Kosten dem Verursacher auferlegen.
 
  
(1)     Spielverlegungen in allen Ober- und Verbandsligen sowie der Regionalliga der Knaben und Mädchen B sind möglich. Voraussetzung ist das Einverständnis beider Vereine.
Bei Spielen der Oberligen sowie der Regionalliga der Knaben und Mädchen B ist zusätzlich eine Genehmigung des Staffelleiters erforderlich. Voraussetzung für eine Genehmigung durch den Staffelleiter sind die schriftlichen Einverständniserklärungen der beiden betroffenen Vereine sowie die Mitteilung eines verbindlich zwischen den beiden Vereinen vereinbarten Ersatztermins. Der Ersatztermin muss vor dem ausgefallenen Spiel schriftlich bekannt gegeben werden.
Bei allen ausgefallenen Spielen in der Verbandsliga muss der Ersatztermin innerhalb von sieben Tagen nach dem ausgefallenen Spiel dem Staffelleiter und dem Ergebnisdienst schriftlich mitgeteilt werden.
 
Ersatztermine
Bei Spielverlegungen hat der Ersatztermin spätestens sieben Tage vor Ende der  jeweiligen Saison oder in einer Gruppenphase vor Ende der Gruppenphase stattzufinden. Ausnahmen kann der ZA auf Antrag zulassen.
Die Verlegung gilt mit Bekanntgabe durch den Ergebnisdienst als genehmigt und bestätigt. Mit der Verlegung verbundene Kosten können dem Verursacher auferlegt werden. Auch Änderungen der Anschlagzeiten gelten im Sinne des § 4 DBJ WHV als Spielverlegung. Auf § 10 Absatz 2 DBJ WHV wird hingewiesen.
 
(2)     Spielverlegungen sind in den Regionalligen nach Genehmigung des Staffelleiters und in allen anderen Spielklassen ohne Einvernehmen der beiden betroffenen Vereine nach Genehmigung des Staffelleiters möglich, wenn
 
-    eine Spielerabstellung gemäß § 9 Absatz 3 SpO DHB oder in einer Bezirks- oder Verbandsauswahlmannschaft erfolgt;
 -   ein Einsatz eines Trainers als Bezirks-, Verbands- oder Bundestrainer erfolgt und der Termin nicht bis zum Stichtag der Meldung der Anschlagzeiten bekannt ist oder der Trainer das Amt nach diesem Stichtag übernommen hat;
-    eine nachweislich durch die zuständige Verwaltungsstelle nicht bewilligte Platz-/ Hallennutzung am vorgegebenen Spieltag vorliegt;
-    ganztägige schulische Veranstaltungen, an denen mindestens fünf Spieler der betroffenen Altersklasse nachweislich teilnehmen müssen, vorliegen.
 
Ansonsten ist eine Verlegung nach Genehmigung durch den Staffelleiter und Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung beider betroffenen Vereine bis 20 Tage vor dem offiziell angesetzten Spiel möglich.
 
(3)     Fällt ein Spiel wegen der epidemieartigen Erkrankungen von mindestens fünf Spielern einer Mannschaft aus und der Verein kann einen entsprechenden ärztlichen Nachweis erbringen, setzt der ZA das Spiel neu an und das Nichtantreten gilt gemäß § 25 Absatz 8 SpO DHB als unverschuldet.
 
 

§ 5 Spielgemeinschaften

 
(1)     Auf Antrag eines Vereines kann der Ausschuss Jugendspielbetrieb zulassen, dass Mannschaften zweier Vereine aus dem Bereich des WHV in der Ober- oder Verbandsliga als Spielgemeinschaften an Meisterschaftsspielen teilnehmen.
 
 

§ 6 Spielkleidung

 
(1)     In Meisterschaftsspielen müssen die Spielführer eine Armbinde tragen.
 
(2)     In Meisterschaftsspielen der Regionalligen müssen, in Meisterschaftsspielen der Ober- und Verbandsligen sollen die Spieler Rückennummern tragen (Abweichung von § 27 Absatz 3 SpO DHB).
 
 

§ 7 Wartefristen für Mannschaften und Schiedsrichter

 
Die Wartefrist für Mannschaften und Schiedsrichter beträgt 30 Minuten in der Feldsaison und 15 Minuten in der Hallensaison (Abweichung von § 25 Absatz 3 und § 34 Absatz 1 SpO DHB und § 11 SpO WHV).
 
  

§ 8 Schiedsrichter

 
(1)     Für Meisterschaftsspiele der Regionalligen werden auf dem Feld Schiedsrichter namentlich und vereinsneutral durch den Jugendschiedsrichterreferenten oder einen von ihm Beauftragten angesetzt. Ausgenommen hiervon sind die Meisterschaftsspiele der Gruppenphase der Altersklassen Knaben B und Mädchen B.
In der Halle werden Schiedsrichter namentlich und vereinsneutral für die Endrunden aller Altersklassen der Regionalliga durch den Jugendschiedsrichterreferenten oder einen von ihm Beauftragten angesetzt.
 
(2)     Die Leitung der Meisterschaftsspiele der Gruppenspiele der Regionalligen der Altersklasse der Knaben und Mädchen B und alle Meisterschaftsspiele der Ober- und Verbandsligen auf dem Feld obliegt den beteiligten Vereinen, die zu jedem Spiel je einen Schiedsrichter abzustellen haben.
 
(3)     Für Meisterschaftsspiele der Ober- und Verbandsligen in der Halle werden Schiedsrichter vereinsneutral, jedoch nicht namentlich angesetzt.
                                                                                                                                          
(4)     Die Meisterschaftsspiele der Regionalliga auf dem Feld müssen von Schiedsrichtern geleitet werden, die im Besitz einer J-Lizenz (A) des WHV sind. Ausgenommen hiervon sind die Altersklassen der Knaben und Mädchen B. Eine Schiedsrichterlizenz für die Halle wird bis zum 31.03.2009 nicht verlangt. Die Sätze 3 und 4 dieser Bestimmung erlischen mit dem 01.04.2009.
 
(5)     Die Meisterschaftsspiele der Oberliga müssen von Schiedsrichtern geleitet werden, die im Besitz einer J-Lizenz (B) des WHV sind. Ausgenommen hiervon sind die Altersklassen der Knaben und Mädchen B. Eine Schiedsrichterlizenz wird bis zum 31.03.2009 nicht verlangt. Die Sätze 3 und 4 dieser Bestimmung erlischen mit dem 01.04.2009.
 
(6)     Die Meisterschaftsspiele der Verbandsligen und die Meisterschaftsspiele aller Ligen der Altersklassen Knaben und Mädchen B müssen von Schiedsrichtern geleitet werden, die im Besitz einer D-Lizenz des WHV sind. Eine Schiedsrichterlizenz wird bis zum 31.03.2009 nicht verlangt. Die Sätze 2 und 3 dieser Bestimmung erlischen mit dem 01.04.2009.
 
(7)     Schiedsrichter, die im Besitz einer gleichwertigen oder höheren Schiedsrichterlizenz des WHV nach dem Schiedsrichterlizenzsystem sind, können als Schiedsrichter in den genannten Jugendaltersklassen eingesetzt werden (vgl. § 5 der Schiedsrichterordnung des WHV).
 
(8)     Als Kostenersatz erhält jeder namentlich durch den Jugendschiedsrichterreferenten oder seinen Vertreter angesetzte Schiedsrichter vom Heimverein einen Betrag von 15 Euro als pauschale Spesenabgeltung für jede Ansetzung. Dieser Betrag verdoppelt sich, wenn bei einem vom ZA angesetzten Meisterschaftsturnier ein Schiedsrichter bei mehr als einem Spiel unabhängig von der Spieldauer anwesend sein muss. Die Fahrtkosten werden nach § 12 Absatz 9 Buchstabe c) SpO WHV erstattet.
 
 
(9)     Die Vereine sind verpflichtet, abweichend von § 10 Absatz 2 SpO DHB und § 3 Absatz 7 SpO WHV jeweils zum 1. April, 1. August und 1. November eines Jahres ihre Schiedsrichter, die im Besitz der J-Lizenz des WHV sind, namentlich dem Jugendschiedsrichterreferat zu melden. Die Meldung muss mindestens für jede zur Teilnahme an Meisterschaftsspielen der Regionalliga gemeldete Mannschaft (Mittelwert aus Hallen- und darauf folgender Feldsaison) einen Namen enthalten. Auf § 10 Absatz 3 SpO DHB wird verwiesen. § 3 Absatz 10 SpO WHV gilt entsprechend.
 
 

§ 9 Ausgleich der Schiedsrichterkosten

 
(1)     Analog zu § 11 Absatz 2 SpO DHB werden die Schiedsrichterkosten, die bei den Meisterschaftsspielen der Jugend in einer Saison anfallen, zu denen namentlich Schiedsrichter angesetzt werden, auf die Mannschaften der jeweiligen Gruppe zu gleichen Teilen umgelegt. Die Abrechnung wird den Vereinen dieser Mannschaften nach jeder Saison vom WHV zugestellt und ist dann unverzüglich auszugleichen.
 
(2)     Tritt eine Mannschaft zu einem Meisterschaftsspiel nicht an, die namentlich angesetzten Schiedsrichter werden jedoch nicht oder zu spät über den Spielausfall informiert, so dass sie vergeblich anreisen, erhalten sie von dem Verein, dessen Mannschaft nicht angetreten ist, den vollen Spesensatz und die Fahrtkosten erstattet. Der Jugendschiedsrichterobmann oder ein Jugendschiedsrichterreferent fordert diese ggf. ein und auferlegt diesem Verein die Verfahrenskosten. Die Kostenerstattung zählt nicht zu den Schiedsrichterkosten, die gemäß Absatz 1 umzulegen sind.
 
 

§ 10 Festsetzung von Strafen wegen Verstößen gegen die Durchführungsbestimmungen oder die Spielordnungen

 
(1)     Für die Festsetzung von Strafen ist der jeweilige Staffelleiter entsprechend § 50 SpO DHB und § 14 SpO WHV zuständig, soweit in diesen Durchführungsbestimmungen nicht etwas anderes bestimmt ist.
 
(2)     Bei anderen Verstößen als den in § 50 SpO DHB Absatz 1 genannten Verstößen oder gegen eine Bestimmung der Spielordnung oder dieser Durchführungsbestimmung und bei allen Verstößen gegen die Formen sportlichen Verhaltens trifft der ZA eine Entscheidung und verfügt Maßnahmen gemäß § 13 SGO DHB, soweit in dieser Durchführungsbestimmung nicht etwas anderes bestimmt ist.
 
(3)     Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Durchführungsbestimmungen werden durch den Jugendsportwart pauschale Bearbeitungskosten bis zu 75 Euro je Verstoß erhoben (vgl. § 50 Absatz 4 und 8 SpO DHB).
 
 

II. Durchführung von Meisterschaftsspielen

 

§ 11 Meisterschaftsspiele

 
(1)     Meisterschaftsspiele sind alle Spiele der Regional-, Ober- und Verbandsligen.
 
(2)     Die Bezirke können im Rahmen ihrer Spielorganisation als wirksam oder unwirksam erklären: In den Altersklassen Mädchen C und D können auch Spieler des anderen Geschlechts der jeweils jüngeren Altersklasse eingesetzt werden. In den Altersklassen Knaben C und D können auch Spielerinnen der gleichen Altersklasse eingesetzt werden. Die Zahl dieser Spieler darf die Zahl der übrigen Spieler dieser Mannschaft, die gleichzeitig auf dem Spielfeld sind, dabei nicht übersteigen. Ausnahmen kann der ZA genehmigen.
 
(3)     Gemischte Mannschaften der Mädchen und Knaben B sind nur in der Verbandsliga zulässig. Vor Beginn einer Meisterschaftsrunde müssen gemischte Mannschaften durch den ZA genehmigt werden.
 
(4)     Die Teilnahme von zwei Mannschaften eines Vereines jeweils in der Regional- oder Oberliga ist unzulässig.
 
(5)     Die Teilnahme einer Mannschaft „außer Konkurrenz“ ist ausschließlich in der Verbandsliga gestattet. Es dürfen in dieser Mannschaft höchstens 3 Spieler eingesetzt werden, die dem jüngeren Jahrgang der nächsthöheren Altersklasse angehören.
 
 

§ 12 Meisterschaftsspiele im Feldhockey

 
(1)     Es werden alljährlich Meisterschaftsspiele in folgenden Spielklassen durchgeführt:
a.        Regionalliga
1.   Männlichen und Weibliche Jugend A:           
eingliedrige Regionalliga mit max. 10 Mannschaften
2.   Männliche und Weibliche Jugend B:            
eingliedrige Regionalliga mit max. 10 Mannschaften
3.   Knaben und Mädchen A:        
eingliedrige Regionalliga mit max. 10 Mannschaften
4.   Knaben und Mädchen B: entsprechend der Meldungen
 
b.        Oberliga
1.   Männlichen und Weibliche Jugend A: entsprechend der Meldungen
2.   Männlichen und Weibliche Jugend  B: max. 20 Mannschaften
3.   Knaben und Mädchen A: max. 20 Mannschaften
4.   Knaben und Mädchen B: entsprechend der Meldungen
 
c.         In den Verbandsligen entscheidet der Ausschuss Jugendspielbetrieb je nach Meldestärke über die Gruppeneinteilung.
 
 
 
(2)     Regionalliga
a.        Die Mannschaften der Regionalliga spielen den Westdeutschen Meister unter sich aus.
b.        Die Jugend A spielt eine einfache Runde.
c.         Soweit der Rahmenterminplan es zulässt, spielen zum Ende der Gruppenphase die vier erstplatzierten Mannschaften der übrigen Altersklassen in einer Playoff-Runde die ersten vier Plätze aus. Die Vergabe der Playoff-Runde obliegt dem Ausschuss Jugendspielbetrieb.
d.        Die erstplatzierte Mannschaft der Abschlusstabelle ist Westdeutscher Meister.
e.        Die erstplatzierten Mannschaften der Abschlusstabelle qualifizieren sich gemäß der Quotierung durch den Deutschen Hockey-Bund zur Deutschen Feldhockeymeisterschaft der Jugend. Eventuelle Nachrücker werden durch den Jugendsportwart entsprechend der Platzierungsergebnisse nachgemeldet.
f.           Für die nicht für die Playoff-Runde qualifizierten Mannschaften werden bei entsprechender Meldung Platzierungsrunden angeboten. Meldungen zur Platzierungsrunde haben bis zu einem vom Ausschuss Jugendspielbetrieb festgelegten Termin zu erfolgen.
 
(3)     Oberliga
a.        Die Mannschaften der Oberliga spielen den Oberligameister unter sich aus.
b.        Nach Abschluss der Gruppenphase spielen die acht erstplatzierten Mannschaften in einer Playoff-Runde an maximal zwei Spieltagen und in Turnierform die ersten acht Plätze aus. Der Turniermodus und die Vergabe des Austragungsortes werden vom ZA festgelegt.
 
(4)     Verbandsliga
a.        Die Mannschaften der Verbandsliga spielen den Verbandsligameister unter sich aus.
b.        Nach Abschluss der Gruppenphase spielen die acht erstplatzierten Mannschaften in einer Playoff-Runde an maximal zwei Spieltagen in Turnierform die Plätze aus. Der Turniermodus und die Vergabe des Austragungsortes werden vom ZA festgelegt.
c.         Die Gruppen sollen bezirksorientiert zusammengesetzt werden.
 
(5)     Für den Spielbetrieb aller jüngeren Altersklassen sind die Bezirksjugendausschüsse zuständig. Die Spiele dieser Altersklassen sollen auf dem Kleinfeld in Turnierform mit turnierintegriertem Hockey-Mehrkampf ausgetragen werden.
 
(6)     Für das Spieljahr 2008 kann eine andere Gruppengröße als die in Absatz 1 genannte Größe durch den ZA genehmigt werden. Die Bestimmung dieses Absatzes erlischt mit dem 01.11.2008.
 
 

§ 13 Meisterschaftsspiele im Hallenhockey

 
(1)     Es werden alljährlich Meisterschaftsspiele in folgenden Spielklassen durchgeführt:
a.        Regionalliga
1.   Männliche und Weibliche Jugend A:
zweigliedrige Regionalliga mit jeweils 6 Mannschaften
2.   Männliche und Weibliche Jugend B:
zweigliedrige Regionalliga mit jeweils 6 Mannschaften
3.   Knaben und Mädchen A:        
dreigliedrige Regionalliga mit jeweils 6 Mannschaften
4.   Knaben und Mädchen B:        
dreigliedrige Regionalliga mit jeweils 6 Mannschaften
 
b.        Oberliga
1.   Männliche und Weibliche Jugend A:
zweigliedrige Oberliga mit jeweils 6 Mannschaften
2.   Männliche und weibliche Jugend B:  
dreigliedrige Oberliga mit jeweils 6 Mannschaften
3.   Knaben und Mädchen A:        
dreigliedrige Oberliga mit jeweils 6 Mannschaften
4.   Knaben und Mädchen B:        
dreigliedrige Oberliga mit jeweils 6 Mannschaften
 
c.         In der Verbandsliga entscheidet der Ausschuss Jugendspielbetrieb je nach Meldestärke über die Gruppeneinteilungen.
 
 
(2)     Regionalliga
a.        Nach der Vorrundenphase spielen die sechs erstplatzierten Mannschaften der Regionalliga in einer Endrunde den Westdeutschen Meister aus.
b.        Die erstplatzierte Mannschaft der Endrunde ist Westdeutscher Meister.
c.         Die erstplatzierten Mannschaften der Endrunde qualifizieren sich gemäß der Quotierung durch den Deutschen Hockey-Bund zur Deutschen Hallenhockeymeisterschaft der Jugend. Eventuelle Nachrücker werden durch den Jugendsportwart entsprechend der Platzierungsergebnisse nachgemeldet.
d.        Für die nicht für die Endrunde qualifizierten Mannschaften werden bei entsprechender Meldung und Hallenangebot Platzierungsrunden angeboten. Mit der Meldung zur Platzierungsrunde ist ein Termin zur Ausrichtung einer Hallenzeit anzugeben, an der ein Turnier ausgerichtet werden kann.
 
(3)     Oberliga
a.        Nach der Vorrundenphase spielen die sechs erstplatzierten Mannschaften der Oberliga in einer Endrunde den Oberligameister aus. Der Turniermodus für die Zwischen- oder Endrunde ist abhängig von den Meldungen und wird vor der Saison durch den Ausschuss Jugendspielbetrieb festgelegt.
b.        Für die nicht für die Endrunde qualifizierten Mannschaften werden bei entsprechender Meldung und Hallenangebot Platzierungsrunden angeboten. Meldungen zur Platzierungsrunde haben bis zu einem vom Ausschuss Jugendspielbetrieb festgelegten Termin zu erfolgen. Mit der Meldung zur Platzierungsrunde ist ein Termin zur Ausrichtung einer Hallenzeit anzugeben, an der ein Turnier ausgerichtet werden kann.
 
(4)     Verbandsliga
a.        Nach der Vorrundenphase spielen die erstplatzierten Mannschaften der Verbandsliga in einer Zwischen- oder Endrunde den Verbandsligameister aus. Der Turniermodus sowie die Anzahl die Qualifikanten für die Zwischen- oder Endrunde ist abhängig von den Meldungen und wird vor der Saison durch den Ausschuss Jugendspielbetrieb bestimmt.
b.        Die Gruppen sollen bezirksorientiert zusammengesetzt werden.
 
(5)     Für den Spielbetrieb aller jüngeren Altersklassen sind die Bezirksjugendausschüsse zuständig.
 
(6)     Für die Hallensaison 2008/2009 können andere Gruppengrößen als die in Absatz 1 genannten Größen durch den ZA genehmigt werden. Die Bestimmung dieses Absatzes erlischt mit dem 01.04.2009.
 
 

§ 14 Qualifikationsturniere

 
(1)     Nach Eingang aller Meldungen nimmt der Jugendsportwart auf Grund der Meldevorgaben und der bisherigen Ergebnisse gemäß Absatz 5 eine Gruppeneinteilung vor, die vom Ausschuss Jugendspielbetrieb für die Feldsaison bis zum 31. Januar und für die Hallensaison bis zum 15. Juni zu genehmigen ist. Innerhalb der jeweiligen Gruppen ist eine Einteilung in der angenommenen Leistungsstärke vorzunehmen. Änderungen dieser Gesamteinteilung sind durch den Ausschuss Jugendspielbetrieb durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich.
 
(2)     Die abschließende Einteilung ist für die Feldsaison am 15. Februar und für die Hallensaison am 30. Juni gegenüber den Vereinen zu veröffentlichen. Die Vereine haben ab Veröffentlichung ein Einspruchsrecht von acht Tagen beim Jugendsportwart. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen, ist zu begründen und muss angeben, welche Einteilung der Mannschaft des eigenen Vereins erfolgen soll.
 
(3)     Einsprüche können durch den Ausschuss Jugendspielbetrieb mit 2/3 Mehrheit abschließend abgelehnt werden; der weitere Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen. Wird der Antrag nicht mit 2/3 Mehrheit durch den Ausschuss Jugendspielbetrieb bis zum 28. Februar für die Feldsaison und bis zum 31. August für die Hallensaison abgelehnt, gilt er als angenommen.
 
(4)     Bei nicht abgelehnten Einsprüchen setzt der Jugendsportwart am ersten Spieltag der jeweiligen Saison für die betreffenden Mannschaften ein Qualifikationsturnier an. In dem Qualifikationsturnier spielen die Mannschaften, die eine höhere Einteilung begehren gegen eine gleiche Anzahl Mannschaften, die in diese Spielklasse eingestuft wurden. Die Abschlussplatzierung dieses Qualifikationsturniers entscheidet über die Zugehörigkeit der betreffenden Mannschaft in der Saison.
 
(5)     Vor Saisonbeginn wird grundsätzlich die Reihenfolge der Mannschaften auf Grund der Platzierung der gleichen Altersklasse von vor zwei Jahren (Knaben und Mädchen B: ein Jahr) festgelegt. Sollten sich mehr Mannschaften als in § 12 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 DBJ WHV gefordert melden, bildet diese Reihenfolge die Grundlage für die Teilnahme an den Qualifikationsturnieren. Die letztplatzierten Mannschaften nehmen in der Anzahl an dem Qualifikationsturnier teil, als Mannschaften eine Teilnahme in dieser Spielklasse mittels nicht abgelehnten Einspruchs erwirken wollen. Wird eine Qualifikation zwischen zwei Mannschaften ausgetragen, haben diese an einem Tag ein Einzelspiel auszutragen, das als Turnierspiel ausgetragen wird und zu dem ein Turnierausschuss zu benennen ist. Der ZA legt den Spielmodus innerhalb des Qualifikationsturniers auf Grund der Zahl der teilnehmenden Mannschaften fest; ein Einspruch gegen diese Festlegung ist nicht statthaft und der Rechtsweg ausgeschlossen.
 
(6)     Die § 2 Absatz 3 sowie § 8 gelten für diese Turniere sinngemäß.
 
 

III. Schlussbestimmungen

 

§ 15 Ergänzungen und Änderungen

 
Die Durchführungsbestimmungen können durch den Verbandsjugendausschuss ergänzt und geändert werden (vgl. § 10 JO WHV).
 
 

§ 16 Beschlussfassung

 
Diese Durchführungsbestimmungen wurden durch den Verbandsjugendausschuss am 20. Oktober 1997 beschlossen. Sie treten am 1. November 1997 in Kraft. Sie wurden geändert durch Beschluss des Verbandsjugendtages vom 20. Februar 1999 und 23. Februar 2002, sowie durch Beschluss des Verbandsjugendausschusses vom 24. Oktober 2005  und vom 03. März 2007.

 

 
Auswahl
» Verbandstage
» Verbandsjugendtage
Verbandsjugendtag 2008

» VJT 2008 Startseite
» Einladung/Anfahrt
» Tagesordnung
» Vorbericht
» Nachbericht
» Bericht Teichelkamp
» Bericht Skiba
» Bericht Hermans
» Bericht Göntgen
» Bericht Hopmann
» Bericht Steinmann
» Antrag Jugendvorstand
» Version Vorstand
» Version Bezirks-Sportw.
» Protokoll VJT 2007
» Protokoll VJT 2008

Archiv
» Verbandsjugendtag 2024
» Verbandsjugendtag 2023
» Verbandsjugendtag 2022
» Verbandsjugendtag 2021
» Verbandsjugendtag 2020
» Verbandsjugendtag 2019
» Verbandsjugendtag 2018
» Verbandsjugendtag 2017
» Verbandsjugendtag 2016
» Verbandsjugendtag 2015
» Verbandsjugendtag 2014
» Verbandsjugendtag 2013
» Verbandsjugendtag 2012
» Verbandsjugendtag 2011
» Verbandsjugendtag 2010
» Verbandsjugendtag 2009
» Verbandsjugendtag 2008
 

» Impressum   » Datenschutz © 2024 • hockey.de